Das Thema ist ungewöhnlich und auch ein wenig makaber. Vor dem Karlsruher Oberlandesgericht wurde die Frage geklärt, ob ein „Piekser“ durch eine Rosendorne als Unfall im Sinne einer Unfallversicherung zu werten ist. Die Richter urteilten zugunsten der Witwe des Versicherten (Az.: 12 U 12/13)
In der Begründung hieß es, dass der Stich durch einen Rosendorn der ungewollte Zusammenstoß des Körpers mit einer Sache und daher ein Unfall ist. Auch ein so genannte „Infektionsklausel“ greift nicht, da der Rosendorn auch in tieferliegendes Gewebe eindringen kann.
Der konkrete Fall wird unter der Rechtslupe noch einmal aufgerollt. Ein Mann hatte sich beim Schneiden von Rosenstöcken am Finger verletzt und dabei eine Infektion mit Staphylococcus aureus erlitten. Die Folge war eine Blutvergiftung, an der der Betroffene rund ein halbes Jahr nach dem Unfall starb.
Die Unfallversicherung verwies zunächst auf eine Infektion und wollte nicht zahlen. Entscheidend dabei ist jedoch, dass nur eine geringfügige “Haut- oder Schleimhautverletzung” vorliegen darf, damit diese Klausel greift. Der Rosenstock hätte jedoch auch tiefer eindringen können und nur bei Beweis des Gegenteils hätte sich die Versicherung der Zahlung verweigern können. Zudem habe der Betroffene gewiss nicht freiwillig in den Rosendorn gegriffen.
Das Urteil lautete, dass der volle Betrag in Höhe von 15.000 Euro nebst Zinsen an die Hinterbliebene gezahlt werden muss.