Vor dem Abschluss einer Versicherung stehen meist Vergleiche oder auch das möglichst genaue Lesen der Versicherungsbedingungen. Nur die wenigsten Versicherten kümmern sich dabei um das „Kleingedruckte“. So kommt es, dass sich in puncto Schadensregulierung eine Reihe hartnäckiger Irrtümer halten.
Die Stiftung Warentest hat hierzu eine Liste erstellt und weist beispielsweise darauf hin, dass Kinder unter sieben Jahren grundsätzlich nicht für Ihre Schäden haften. Wer diese dennoch mitversichern möchte, benötigt eine entsprechende Zusatzklausel in der Haftpflicht-Police.
Ähnliches gilt für Gefälligkeiten. Wer einem anderen – beispielsweise beim Umzug – hilft, muss für entstehende Schäden in der Regel nicht haften. Damit einhergehend springt auch keine Versicherung ein. Ähnliches gilt teilweise auch für Geliehenes, wobei die meisten Policen mittlerweile die Schadensregulierung übernehmen.
Bei der Hausratversicherung ist es wiederum so, dass längere Aufenthalte im Ausland oder am Urlaubsort im Vorfeld besprochen werden müssen. Ansonsten droht ein Verlust des Versicherungsschutzes. Hinzu kommt, dass immer nur bis zur Versicherungssumme und nicht entsprechend des eventuelle höheren tatsächlichen Werts gezahlt wird.
Im Bereich Rechtsschutz dürfen es die Versicherer im Bereich Familien- und Erbrecht bei einer einmaligen Beratung belassen. Diese Klausel gilt auch für die Bereiche Hausbau, Urheber- und Markenstreit, Kapitalanlagen, Halt- und Parkverstöße, Wettverträge, Gewinnzusagen sowie schwerwiegende Strafverfahren.
Bei der Unfallversicherung sollte man wissen, dass nur dann gezahlt wird, wenn etwas von Außen eingewirkt hat. Anders ausgedrückt, bedeutet das Stolpern über die eigenen Füße die Verweigerung einer Schadensregulierung, während das Ausrutschen auf einer Bananenschale Geld bringt.
Ein Kommentar
Schreibe einen Kommentar →